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   OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.1986 - 15 B 745/86   

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https://dejure.org/1986,20579
OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.1986 - 15 B 745/86 (https://dejure.org/1986,20579)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.05.1986 - 15 B 745/86 (https://dejure.org/1986,20579)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. Mai 1986 - 15 B 745/86 (https://dejure.org/1986,20579)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sofortige Vollziehung - Auflösung von Schulen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.12.1983 - VerfGH 22/82

    Änderung des Schulverwaltungsgesetzes

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.1986 - 15 B 745/86
    Insbesondere bedarf der Prüfung, ob der Antragsgegner einer der Antragstellerin im Bereich der Schulorganisation zukommenden Gestaltungsfreiheit Rechnung zu tragen und in welcher Weise er bei seiner Entscheidung den Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VerfNW (vgl. hierzu VerfGH NW, Urteil vom 23.12.1983 - VerfGH 22/82 ; OVG NW, Urteil vom 09.11.1984 - 5 A 1278/84) gerecht zu werden hatte.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.1991 - 15 A 1484/89

    Fortführung einer Hauptschule; Soziale und kulturelle Entwicklung

    Ab welcher Gesamtschülerzahl pro Jahrgang eine Zweizügigkeit in Betracht kommt und ob zur Beurteilung dieser Frage auf § 3 Abs. 3 SEP-VO - Richtwert für die Sekundarstufe I: 27 Schüler je Klasse - oder auf die im Schuljahresrhythmus erlassenen Richtlinien zur Errechnung des Lehrerstellenbedarfs und zur Bildung der Klassen, (vgl. z. B. RdErl. d. KM vom 24.03.1987 - I C 5.30 - 12 - 16/0 - 132/87 -, GABl. NW 1987, 180 ff.), aus denen sich für die Hauptschule ein Klassenfrequenzrichtwert von 28, ein Höchstwert von 35 sowie ein Klassenfrequenzmindestwert von 18 (Nr. 3.3) ergibt, zurückgegriffen werden kann (vgl. hierzu: Beschlüsse des erkennenden Senats vom 15.06.1986 - 15 B 745/86 - und vom 23.02.1989 - 15 B 2575/88 -, bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Schülerzahlen der GHS F. sich um den gesetzlich vorgegebenen Richtwert bewegen: Angesichts der im Zeitpunkt des Ergehens der streitbefangenen Verfügung vorhandenen und der ausweislich des Schulentwicklungsplans der Klägerin für den Zeitraum 1987 bis 1993 prognostizierten Schülerzahlen wird der durch die gesetzliche Vorgabe in § 16 a Abs. 3, 2. Halbsatz SchOG und die genannten Verwaltungsvorschriften geprägte Korridor zwischen 18 und 35 (Klassenfrequenzmindest- bzw. -höchstwert) in den Schuljahren 1987/88 bis 1992/93 bei den ohnehin nur vorgesehenen Klassen 5 bis 9 in keinem Falle verlassen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.1987 - 15 B 1863/87
    Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung gewährleistet, daß diejenigen Schüler, die in dem in Kürze beginnenden Schuljahr der Eingangsklasse der Hauptschule angehören werden, sämtlich in den Genuß des von § 16 a Abs. 2 SchOG vorausgesetzten Unterrichts an einer mindestens zweizügigen Schule mit den dort vorhandenen besseren pädagogischen Bedingungen kommen werden (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 15.05.1986 15 B 745/86 und vom 05.08.1987 15 B 1678/87).
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